Vereinssatzung des Bogen-Sport-Vereins Waldaschaff e.V.

Vereinssatzung des B.S.V. Waldaschaff e.V.

§ 1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „B.S.V. Waldaschaff e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Waldaschaff und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg eingetragen.

§ 2 Kalenderjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (AO 1977).
  • Eine Änderung im Status zeigt der Verein dem Bayerischen Sportschützenbund e. V., und dem für Ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Bei Ablehnung durch die Vorstandschaft steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  • Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Kalenderjahr möglich.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  • Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit dem Absendedatum des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind zu keinen Beiträgen verpflichtet.

§ 7 Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Vorstandschaft
    c) der Vereinsausschuss
    d) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorstand
    2. Vorstand
    3. Vorstand (auch gleichzeitig der Sportleiter)
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand sowie dem 2. und 3. Vorstand vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. und 3. Vorstand nur vertreten darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  • Wählbar sind nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung der Vorstandschaft nicht erforderlich. Die Vorstandschaft ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
  • Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Vorstandschaft

  • Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) dem Kassier
    c) dem Schriftführer
    Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
  • Die Vorstandschaft leitet den Verein, Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
  • Sitzungen der Vorstandschaft finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Vorstandschaft die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens acht Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
  • Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 10 Vereinsausschuss

  • Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) der Vorstandschaft
    b) dem Vergnügungsausschuss
    c) dem Pressebeauftragten
    d) den Ehrenmitgliedern
  • Der Vereinsausschuss steht der Vorstandschaft zur Beratung und Entscheidungsfindung zur Seite.
  • Der Vereinsausschuss soll immer dann gehört werden, wenn eine Entscheidung ansteht, für die eine Einberufung der Mitgliederversammlung zeitlich nicht möglich, oder der Grund eine Einberufung nicht rechtfertigt.
  • Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt.
  • Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, im letzten Quartal des Jahres statt.
  • Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung der Tagesordnung im „Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff" einzuberufen. Auswärtige Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form (Brief oder Mail) über den Versammlungstermin und die Tagesordnung zu informieren.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel er erschienen Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Vereinsbeitrages, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • Die Tagesordnung für ordentliche Mitgliederversammlungen muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des ersten Vorstandes
    b) Bericht des Kassiers
    c) Bericht der Kassenrevisoren
    d) Entlastung der Vorstandschaft
    e) Wahlen, soweit erforderlich
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    a) wenn die Vorstandschaft dies beschließt
    b) oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
    Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Ehrenmitglieder

  • Personen, die sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, jedoch nicht deren Pflichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  • Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins s ind dem zuständigen Registergericht und Finanzamt anzuzeigen.

Stand Dezember 2014

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